Satzung

 

Satzung
Jugendsatzung
Gewässerordnung
Ehrenratsordnung

 

Satzung des FV Peine-Ilsede und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

      1. Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Peine-Ilsede und Umgebung e.V.“ Unter diesem Namen ist er im Vereinsregister eingetragen.
      2. Der Verein entstand aus der Verschmelzung des Angelvereins Ilsede-Peine e. V., gegründet 1949 und des Vereins der Sportangler Peine und Umgegend e. V., gegründet 1929.
      3. Sitz des Vereins ist 31226 Peine, Am Walde 11.
      4. Die rechtliche Vertretung erfolgt durch den Vorstand gem. § 8 der Satzung.
      5. Der „Fischereiverein Peine-Ilsede und Umgebung e.V.“ ist Mitglied im "Anglerverband Niedersachsen e. V." 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins

      1. Der Verein dient dem Zusammenschluß aller Angler, auch der Jugendlichen, zwecks einheitlicher Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen sowie Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausnutzung anglerischer Betätigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      2. Als Angler gilt derjenige, der die Fischwaid nach anglerischen Grundsätzen des Anglerverbandes Niedersachsen e.V. ausübt, ohne daß diese Tätigkeit im steuerlichen Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist.
      3. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern. Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.
      4. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer auch mit Elektrofischerei zum Zwecke der Aussortierung und Umsetzung der Fische entsprechend der hierfür zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen.
      5. Vertiefung des Wissens um die biologischen Vorgänge im Wasser durch Vorträge und Belehrungen.

§ 4 Mitgliedschaft

      1. Die Aufnahme ist schriftlich auf dem vom Verein ausgehändigten Antragsformular mit einem beigefügten Paßbild beim Vereinsvorstand zu beantragen.
      2. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
      3. Die Aufnahme im Verein kann vom Vorstand ohne Angabe der Gründe abgelehnt werden. Sie muß abgelehnt werden, wenn sich der Bewerber im fischerei- oder jagdrechtlichen Sinne strafbar gemacht hat oder sein Leumund ihn für die Aufnahme als ungeeignet erscheinen läßt.
      4. Bei der Aufnahme wird das neue Mitglied durch seine Unterschrift auf die Satzung verpflichtet. Dem neu aufgenommenen werden Mitgliedsausweis, Satzung, Sportfischerpaß, Fischereierlaubnisschein, Gewässerkarte und Vereinsabzeichen ausgehändigt. Die Aufnahmegebühr sowie die Kosten für die Vereinspapiere und -abzeichen sind bei der Aufnahme zu entrichten. Sämtliche Papiere bleiben Vereinseigentum. Der Sportfischerpaß ist bei Ausschluß, Austritt und für die Dauer einer Angelsperre beim Verein abzugeben.
      5. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt.
      6. Jugendliche (Eintritt ab dem vollendeten 12. Lebensjahr) bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Während der Ausbildung zur Fischerprüfung darf der Jugendliche nur mit einer Rute unter Aufsicht des Jugendwartes oder eines erwachsenen Vereinsmitgliedes mit Fischerprüfung den Fischfang ausüben und zahlt einen verminderten Beitrag. Mit Ablegung der Fischerprüfung erhält der Jugendliche innerhalb des Vereins alle Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Ist die Fischerprüfung bei längerer Mitgliedschaft im Verein mit der Vollendung des 16. Lebensjahres nicht abgelegt, endet die Mitgliedschaft. Ausnahmeregelungen sind zulässig.
      7. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
      8. Ehrenmitglieder siehe § 12 Abs. 3.
      9. Neumitglieder werden nur mit abgelegter Fischerprüfung aufgenommen, Ausnahme sind Jugendliche bis 14 Jahre, die zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung aufgenommen werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

      1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch
        1. Austritt. Der freiwillige Austritt aus dem Verein, der zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen kann, muß durch Einschreiben bis zum 30.09. beim Vorstand erfolgen. Später eingehende Kündigungen werden erst für das nächste Kalenderjahr wirksam. Es gilt das Datum des Poststempels.
        2. Auflösung oder durch Tod.

§ 6 Ausschluß eines Mitgliedes

      1. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
        1. innerhalb des Vereins oder Verbandes wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hat, Vorstands- oder Vereinsmitglieder unbegründet angreift oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht,
        2. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile wie z. B. Verkauf der Fangbeute, evtl. Eigenpachtung von Gewässern usw. ausnutzt,
        3. der Vereinssatzung, der Gewässerordnung oder der Disziplinarordnung zuwiderhandelt,
        4. trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag ohne Angabe von Gründen 3 Monate im Rückstand ist.
        5. anstelle des Ausschlusses kann der geschäftsführende Vorstand ein befristetes Angelverbot bis zur Dauer von höchstens 12 Monaten aussprechen. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats den Ehrenrat anrufen.
      2. Der Ausschluß muß erfolgen, wenn ein Mitglied
        1. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, durch sein Verhalten erheblichen Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
        2. sich durch Fischfrevel, Fischerei- oder Jagdvergehen strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Vergehen duldet.
      3. Der Ausschluß erfolgt nach eingehender Klärung durch den geschäftsführenden Vorstand. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder klären die Angelegenheit mit dem Betroffenen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied den Ehrenrat anrufen. Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung. Diese ist Bestandteil der Satzung. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Der Ausschluß enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluß des Geschäftsjahres und der Rückgabe der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Stücke bzw. sonstiger Vereinsgegenstände.

§ 7 Beiträge

      1. Die Höhe der Vereinsbeiträge, die Gebühren für Gastkarten und die Benutzung von Vereinseinrichtungen werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
      2. Beitragsbefreiung
        1. Langjährige Mitglieder ab dem vollendeten 80. Lebensjahr sind beitragsfrei.
        2. Mitglieder ab dem vollendeten 65. Lebensjahr sind grundsätzlich und Behinderte auf Antrag vom Arbeitseinsatz befreit.
        3. Berufliche Fortbildung, Studium oder langfristige Tätigkeit im Ausland (z. B. Monteur) erlaubt eine ruhende Mitgliedschaft für maximal 2 Jahre. Für diese Zeit wird kein Erlaubnisschein ausgestellt.
      3. Der Jahresbeitrag und sonstige Gebühren sind in einer Summe bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu begleichen. Über Härtefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Beiträge und Gebühren, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen sind, werden nach erfolgloser Mahnung gerichtlich eingezogen. Gleichzeitig kann Einleitung des Ausschlußverfahrens nach § 6 Abs. d) erfolgen.
      4. Bei unverschuldeter Notlage kann auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand Stundung oder zeitlich begrenzte Beitragsermäßigung gewährt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung nachprüfbarer Unterlagen einzureichen. Mit Beendigung der Notlage setzt die Pflicht zur vollen Beitragszahlung ein. Unter diese Regelung fallen auch Jugendliche.
      5. Für das laufende Geschäftsjahr hat jedes Mitglied, außer Schüler mit ermäßigtem Beitrag und Rentner ab dem 65. Lebensjahr, einen Arbeitsbeitrag zu entrichten, Dieser Betrag ist mit dem Jahresbeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied, das den Arbeitsbeitrag entrichtet hat, hat grundsätzlich die Möglichkeit, an allen Samstagen im November Arbeitsdienst zu leisten. Aus besonderem Anlaß wird schriftlich eingeladen. Ruhende Mitgliedschaft schließt Zahlung und Arbeit aus.

§ 8 Vereinsvorstand

      1. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
      2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer, dem Gewässerwart, dem 1. Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Sportwart und dem Ausbildungsleiter. Vorstand i. S. des § 26 Abs. 2 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
      3. Die Aufwandsentschädigung des Vorstandes ergibt sich aus dem jährlichen Haushaltsplan.

§ 9 Beirat

      1. Neben dem Vorstand besteht ein Beirat, das sind der 2. Schriftführer, der 2. Kassierer, der 2. Gewässerwart, der Gerätewart, der Vergnügungsausschuß und sonstige Vereinsmitglieder nach Bedarf.
      2. Der Beirat wird vom Vorstand bestellt. Seine Laufzeit ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes.

§ 10 Versammlungen

      1. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens 1 x jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben. Anträge müssen bis zum 30.11. schriftlich per Einschreiben bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Frist wird durch den Poststempel gewahrt. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung und die gestellten Anträge werden den Mitgliedern per Rundschreiben bekannt. Die Berichte des Vorstandes, der Haushaltsvoranschlag, der Besatzplan sowie der Kassenbericht werden den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben. Das Protokoll der letzten Versammlung kann den Mitgliedern mit der Einladung zugesandt werden oder muss verlesen werden
      2. Die Hauptversammlung wählt drei Kassenprüfer (§ 16). Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
      3. Der Entwurf für den Haushaltsplan und Besatzplan des laufenden Geschäftsjahres wird der Versammlung vom Vorstand bekanntgegeben. Die Versammlung berät darüber und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
      4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder (§ 33 BGB).
      5. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung

      1. Besondere Anlässe können die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erforderlich machen. Sie muß einberufen werden, wenn der Vorsitzende es als notwendig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Sie muß innerhalb von vier Wochen stattfinden.
      2. Die schriftliche Einladung hierzu muß so zeitig erfolgen, daß sie spätestens 8 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung den Mitgliedern zugeht. Für die Durchführung, Beschlußfähigkeit und Abstimmung gelten die gleichen Richtlinien wie für die Jahreshauptversammlung.

§ 12 Abstimmung und Ehrenmitgliedschaft

      1. Die stattfindenden Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
      2. Bei Veranstaltungen, gleich welcher Art, sofern dazu eingeladen wird bzw. diese durch Rundschreiben bekanntgegeben wurden, sind sämtliche Gewässer gesperrt, jeweils zwei Stunden vor Beginn und bis 12.00 Uhr. Verstöße hiergegen können mit Angelverbot geahndet werden.
      3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann an Mitglieder oder andere Personen erfolgen, die sich im persönlichen Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Mit der Ehrenmitgliedschaft tritt Beitragsfreiheit ein. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Bisherige Ehrenmitgliedschaft und Vereinszugehörigkeit zu den vorgenannten Vereinen bleibt bestehen.
      4. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt
        1. durch Austritt,
        2. durch Auflösung,
        3. durch Tod.

§ 13 Niederschrift

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und aktenkundig zu verwahren.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gleiche gemeinnützige fischereiliche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen zu übergeben, die es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige fischereiliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 15 Rolle der Gewässerordnung

Die durch Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung genehmigte Gewässerordnung und Disziplinarordnung sind Bestandteil der Satzung und für jedes Mitglied verbindlich. Verstöße hiergegen können geahndet werden.

§ 16 Kassenführung und Kassenprüfung

Der Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen sofort zu buchen. Alle Belege sind fortlaufend für das Jahr zu numerieren. Aus den Belegen muß der Tag, Ort und Zweck der Zahlung, bei Spesenrechnungen auch die Zahl der beteiligten Personen, ersichtlich sein. Alle Zahlungen müssen vom Vorsitzenden gegengezeichnet sein und in ungewöhnlichen Fällen vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt sein. Die im Haushaltsplan festgelegten Ausgaben dürfen nur in dringenden Fällen überschritten werden. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung dieser bekanntzugeben. Sie ist von drei Kassenprüfern gem. den nachfolgenden Richtlinien zu prüfen. Bei der Kassenprüfung sind zuerst die fortlaufend numerierten Belege mit den Kassenbüchern abzustimmen. Für jede Einnahme und Ausgabe muß ein Beleg vorhanden sein. Nach beendeter Prüfung haben die Kassenprüfer schriftlich Bericht zu erstatten. Die Prüfungsberichte sind nach Erledigung bei den Unterlagen des Kassierers in der Geschäftsstelle aufzubewahren. Die Kassenbelege sind nach Abschluß des Geschäftsjahres gleichfalls in der Geschäftsstelle für 7 Jahre aufzubewahren. Der Gerätewart hat einen Bestandsnachweis über alle vereinseigenen Geräte zu führen.

Diese Satzung wurde am 31. Januar 1999 beschlossen. Sie tritt am Tag nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende haben das Recht, redaktionelle Änderungen, die zur Eintragung der Satzung erforderlich werden, vorzunehmen.
Peine, den 25.06.1999

Geändert lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2022

 

Thomas Kleiber
1. Vorsitzender    
          Thomas Milkereit
                  2. Vorsitzender

 

Jugendsatzung

des Fischereivereins Peine - Ilsede und Umgebung e. V.

§ 1 Allgemeines

Die Jugendgruppe ist eine Untergruppe des Vereins. Sie wird von dem in der Jahreshauptversammlung gewählten Jugendleiter beaufsichtigt. Mitglieder der Jugendgruppe müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2 Jugendsprecher

Die Jugendgruppe wählt jährlich ihren Jugendsprecher. Der Jugendsprecher wird der Jahreshauptversammlung des Vereins vorgestellt.

§ 3 Übungsabende

Jugendliche müssen die Übungs- und Belehrungsabende besuchen, andernfalls kann bei untentschuldigtem Fernbleiben die Angelerlaubnis auf unbegrenzte Zeit eingezogen werden.

§ 4 Ausschluß eines Jugendlichen

Der Ausschluß eines Jugendlichen kann nur erfolgen, wenn auf Antrag der Jugendgruppe derselbe beim Verein beantragt wird, und zwar, wenn der Jugendliche Pflichtversammlungen mehr als 3 mal unentschuldigt ferngeblieben ist. Als solche Veranstaltungen gelten alle bekanntgegebenen Zusammenkünfte. Im übrigen gelten für die Jugendlichen in vollem Umfange die Satzung und Gewässerordnung des Vereins.

§ 5 Jugend-Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Jugendlichen wird auf der Jahreshauptversammlung des Vereins festgelegt.

§ 6 Vollendung des 18. Lebensjahres

Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden als ordentliche Mitglieder in den Verein übernommen. Die Zahlung einer nochmaligen Aufnahmegebühr entfällt.

§ 7 Angeln ohne Fischerprüfung

Jugendliche ohne Fischerprüfung dürfen nur unter Aufsicht eines volljährigen Vereinsmitgliedes mit Fischerprüfung angeln.

§ 8 Gewässersperrungen bei Veranstaltungen

<>Während der Unterrichte und Veranstaltungen der Jugendgruppe ist in allen Gewässern des Vereins den Jugendlichen die Ausübung des Angelns außerhalb der Gruppenveranstaltung untersagt. Die Sperrung beginnt jeweils 2 Stunden vorher und endet 2 Stunden nach der Veranstaltung. Dauern Veranstaltungen über mehrere Tage an, so gilt die Sperre für die Dauer der Veranstaltung. Bei Nichteinhaltung kann ein Angelverbot verhängt werden.

 

Gewässerordnung

für die Gewässer des Fischereivereins Peine - Ilsede und Umgebung e. V.

Stand: 01.03.2024 - mit einstimmigem Beschluss der JHV

1. Allgemeines

§ 1 Zweck der Gewässerordnung

Die Gewässerordnung (GWO) entbindet kein Vereinsmitglied davon, sich an Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zu halten, auch wenn dies in der GWO nicht explizit geregelt ist.

Die Gewässerordnung des Vereins regelt alle Fragen der Ausübung des Angelns durch die Mitglieder in den Gewässern des Vereins, soweit nicht schon in der Vereinssatzung Festlegungen getroffen sind.

§ 2 Gewässerwart

Der auf der Jahreshauptversammlung gewählte Gewässerwart hat in Abstimmung mit dem Vorstand folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht über vereinseigene Gewässer und Pachtgewässer
  2. Pflege der Gewässer
  3. Beschaffung von Fischbesatz und Verteilung desselben nach Besatzplan

§ 3 Gewässerbeauftragter

Der Vorstand bestimmt für jedes Gewässer einen Beauftragten, der für das ihm unterstellte Gewässer verantwortlich ist. Diese unterstützen den Gewässerwart auch bei der Aufstellung des Besatzplans.

§ 4 Ausweispapiere

Bei der Ausübung des Angelns haben die Mitglieder folgende gültige Ausweispapiere mitzuführen:

  1. Mitgliedsausweis Anglerverband Niedersachsen
  2. Personalausweis oder Fischereischein
  3. Erlaubnisscheine
  4. Gewässerhandbuch

§ 5 Fischereiaufseher

Alle vom Vorstand beauftragten und mit Ausweis versehenen Fischereiaufseher sind berechtigt:

    1. sich von jedem am Vereinsgewässer angetroffenen Angler die zum Angeln erforderlichen Papiere vorzeigen zu lassen,
    2. das Fanggerät und sämtliche Behältnisse, die Umfang der Angelei sind, zu kontrollieren,
    3. sich die gefangenen Fische vorzeigen zu lassen,
    4. bei Verstößen gegen Quittung die vereinseigenen Papiere einzuziehen.
    5. Den Anweisungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.

Weiterhin ist jedes Mitglied berechtigt, sich die Ausweise angelnder unbekannter Personen zeigen zu lassen und nicht Fischereiberechtigte namhaft zu machen.

§ 6 Grenzen der Vereinsgewässer

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich anhand der Gewässerkarten, oder durch Vorsprache in der Geschäftsstelle über die Grenzen der Vereinsgewässer zu informieren und diese unbedingt zu beachten.

§ 7 Besondere Bestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Gewässer besondere Bestimmungen zu erlassen oder Einschränkungen zu verfügen.

Vereinsmitgliedern ist das Baden und andere Aktivitäten im Wasser, die nicht Umfang der Angelei sind, verboten. Ausnahme bilden die ausgewiesenen Badeseen. Raucher haben einen Aschenbecher oder Ähnliches mitzuführen und ihre Zigarettenreste nach dem Angeln daheim zu entsorgen.

Beim Angeln über Nacht hat jedes Mitglied einen Klappspaten oder ähnliches mitzuführen, um bei Bedarf seine biologischen Hinterlassenschaften vergraben zu können.

§ 8 Ausgabe von Gastkarten

Der Vorstand ist berechtigt, Gastkarten für Vereinsgewässer auszugeben.

§ 9 Ufernutzung

Die Ufer aller Gewässer sind zu schonen. Veränderungen an den Ufern oder an den Angelplätzen dürfen nicht vorgenommen werden. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen  abgestellt werden. Motore von abgestellten Fahrzeugen sind auszuschalten. Das Befahren von Böschungen und Sandbänken ist verboten. Das Befahren der Wege an den Gewässern darf nur mit Fahrzeugen mit maximal 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht erfolgen. Für einen angerichteten Schaden ist jedes Mitglied persönlich verantwortlich. Das  Aufstellen von Pavillons oder Wohnwagen ist an den Vereinsgewässern nicht gestattet. Familienfeiern, Partys oder sonstige die Ruhe am Gewässer störende Zusammenkünfte dürfen an den Gewässern nicht veranstaltet werden.  Ausnahmen können vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.

Das Mitglied hat dafür zu sorgen, dass seine Besucher / Gäste sich vernünftig am Gewässer verhalten und keine anderen Angler belästigen.

§ 10 Aufsichtspflichten jedes Anglers

Jedes Mitglied muss sich am Wasser so verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Da das Angeln der Stillerholung dient, sind alle Tätigkeiten untersagt, die diesem Ziel entgegenstehen, wie z. B. Trinkgelage oder laute Musik.

Jedes Vereinsmitglied hat darauf zu achten, dass die Vereinsgewässer von Schwarzanglern und sonstigen schädlichen Einflüssen verschont bleiben. Sollten außerdem Gewässerverunreinigungen oder Fischsterben auftreten, ist der Gewässerwart oder ein am schnellsten erreichbares Vorstandsmitglied oder Gewässerbeauftragter zu verständigen.

2. Rechtliche Bestimmungen

§ 11 Angelgerät und Köder

    1. Soweit für einzelne Gewässer keine Beschränkung erlassen wurde, darf mit 3 Ruten, Köder nach Wahl geangelt werden.
    2. Friedfischangeln dürfen nur mit einem Einzelhaken versehen sein.
    3. Während des Angelns dürfen die Ruten nicht verlassen werden und müssen in Reichweite des Anglers liegen.
    4. Beim Angeln mit Kunstködern (Blinker, Spinner usw.) dürfen keine anderen Ruten ausgelegt werden.
    5. Das Benutzen von gewachsenem Holz als Rutenhalter oder ähnliches ist nicht gestattet.
    6. Das Entfernen oder Anpflanzen von Büschen, Schilf, Seerosen oder ähnliches ist ohne Erlaubnis nicht gestattet.
    7. Das Ein- oder Umsetzen von Fischen, Krebsen oder anderen Wassertieren ist in Vereinsgewässern ohne die Erlaubnis des Vorstandes nicht gestattet.
    8. Einwegköderbehältnisse dürfen nicht mit ans Gewässer genommen werden.
    9. Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist grundsätzlich verboten.
    10. Ein einsatzbereiter Unterfangkescher, Maßband, Messer, Fischtöter und ein funktionierender Kugelschreiber sind mitzuführen.
    11. Befahren aller Vereins– und Pachtgewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art ist verboten. Ausnahmen davon kann der Vorstand erlassen. Das Mitführen und der Einsatz von Futterbooten und Drohnen zum Ausbringen von Futter oder Montagen ist nicht gestattet.

§ 12 Angelplätze

Niemand hat Anspruch auf einen festen Angelplatz. Der Abstand der ausgelegten Angeln darf insgesamt höchstens 15 Meter betragen. 20 Meter Abstand sollte bis zur benachbarten äußeren Angel des Nebenmannes gewahrt bleiben. Es darf nur von Inseln geangelt werden, die über einen Steg zu betreten sind. Beim Ansitzangeln darf nur vom Ufer aus geangelt werden. Der Angelplatz ist so zu wählen, dass die Angelstelle zum Angelplatz am Ufer stets die kürzeste Entfernung hat. Das Anzünden von Feuern am Gewässer ist verboten – Ausnahme bilden Aufstellgrills, die nach Nutzung abgelöscht werden müssen. Bei Waldbrandgefahr ist die Nutzung von Holzkohlegrills ebenfalls verboten. Gasgrills können benutzt werden.

§ 13 Legeangeln und Reusen

Die Verwendung von Legeangeln und Reusen ist nicht gestattet.

§ 14 Köderfischsenken

Köderfischsenken sind in der Größe 1 x 1 Meter erlaubt. Der Fang von Köderfischen ist auf 10 Stück pro Tag beschränkt. Köderfische sind bis einschließlich 15 cm lang.

§ 15 Köderfischarten

Nach Nds. Binnenfischereiordnung ganzjährig geschützte Fischarten und folgende Fischarten dürfen nicht als Köderfisch verwendet werden: Hecht, Zander, Forellen, Karpfen, Schleie, Karausche, Bitterling, Wels, Aal, Äsche, Saiblinge und Störe.

§ 16 Verkauf von gefangenen Fischen

Der Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist nicht gestattet.

§ 17 Unbeaufsichtigte Fanggeräte

Jedes Mitglied, das am Gewässer ein Fanggerät oder ähnliche Gegenstände ohne Aufsicht findet, ist verpflichtet, dieses zu entfernen und dem Gewässerwart oder in der Geschäftsstelle abzugeben.

3. Laichschongebiete, Mindestmaße, Fangmengen

§ 18 Laichschongebiete und Individualschonzeit

Für jedes Gewässer sind Laichschongebiete ausgewiesen. Diese sind durch Hinweisschilder kenntlich gemacht und dürfen nicht beangelt werden. Daneben besteht eine Individualschonzeit, d. h. jeder im Hochlaich stehende Fisch, sowie jeder untermaßige Fisch muß sofort schonend zurückgesetzt werden.

§ 19 Mindestmaße

Messen von Fischen:

Die Länge der Fische ist von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse zu messen.

Als Mindestmaße gelten:

Wels 50 cm, Hecht 60 cm, Zander 50 cm, Karpfen 40 cm, Schleie 30 cm, Forelle 28 cm, Aal 45 cm, Saibling 28 cm, Aalrutte/Quappe 35 cm.

Folgende Schonzeiten gelten :

Hecht : 01. Februar – 30. April / Zander : 15.März – 31. Mai / Bachforelle : 15. Oktober – 15. Februar

Folgende Fischarten sind komplett geschont und dürfen nicht entnommen werden : Karausche, Äsche, Bitterling

§ 20 Fangmengen

Fangmengen:

Pro Angeltag dürfen von folgenden Fischarten 2 Stück entnommen werden :

Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Aal, Quappe

Fangmenge Forellen und Saiblinge : 4 Stück pro Tag und 12 Stück pro Woche. Ausnahmen : Fuhse - 2 pro Tag und Handorf 2 - 1 pro Tag und Woche, maximal 5 pro Jahr

Wels : Keine Fangbeschränkung

Weißfisch ab 15 cm : 5 Stück pro Tag

§ 21 Abweichende Bestimmungen

Der Vorstand kann auch hier für einzelne Gewässer abweichende Bestimmungen erlassen.

§ 22 Eisangelei

Eisangelei ist nach offizieller Freigabe durch den Landkreis erlaubt. Das Betreten der Eisflächen geschieht dabei auf eigene Gefahr. Die Bohrlochgröße soll maximal 20 cm betragen. Beim Verlassen dieser Angelplätze sind die Bohrlöcher entsprechend kenntlich zu machen.

§ 23 Sperre wegen Fischbesatz

Im Monat November dürfen wegen Fischbesatz keine Karpfen und Schleien entnommen werden. Die Angelei auf Friedfisch bleibt aber erlaubt.

Nach Besatz mit Salmoniden ( Forellen / Saiblingen ) wird das entsprechende Gewässer per Aushang am Gewässer für den Angelbetrieb gesperrt. Nach Freigabe darf an dem betreffenden Gewässer eine Woche nach Freigabe nur in der Zeit zwischen 06.00 und 21.00 Uhr eines jeden Tages und nur auf Salmoniden ( Forellen / Saiblinge ) geangelt werden. Ist die maximale Tagesfangmenge erreicht, ist der Angelplatz zu räumen

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Tier- und Naturschutzgesetzes - und des Nds. Fischereigesetzes und der Nds. Binnenfischereiordnung zu beachten.

Verstöße gegen die Gewässerordnung können mit Angelsperren oder Vereinsausschluss geahndet werden !


 

Ehrenratsordnung

für den Fischereiverein Peine - Ilsede und Umgebung e.V.

§1 Einsatz des Ehrenrats

Der Ehrenrat wird nur in den von der Satzung vorgesehenen Fällen tätig.

§ 2 Zusammensetzung des Ehrenrats

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und 4 ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Jahreshauptversammlung wählt zugleich 2 Ersatzmitglieder. Diese werden nur im Falle der Verhinderung, oder der Befangenheit tätig. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Vorstandsamt bekleiden.

§ 3 Ausschluß eines Ratsmitglieds

Ein Ehrenratsmitglied ist von der Mitwirkung in einem Ehrenratsverfahren ausgeschlossen, wenn es:

  • Beteiligter des Verfahrens ist
  • mit einem Beteiligten verwandt oder verschwägert ist
  • als Zeuge benannt ist

§ 4 Voraussetzung für Tätigkeit

Der Ehrenrat wird nur tätig, wenn er angerufen und die Gebühr hinterlegt ist.

§ 5 Festsetzung der Verhandlung

Der Ehrenratsvorsitzende setzt unverzüglich den Termin für die mündliche Verhandlung fest.

§ 6 Beweismittel und Zeugen

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann der Ehrenratsvorsitzende Beweismittel beiziehen und Auskünfte einholen. Er hat die von den Beteiligten benannten Zeugen zu laden. Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Zeugenladung Folge zu leisten. In Ausnahmefällen sind schriftliche Zeugenaussagen zulässig.

§ 7 Geschlossene Verhandlung

Die Verhandlung des Ehrenrates ist nicht öffentlich.

§ 8 Durchführung der Verhandlung

Der Ehrenrat entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Ehrenratsvorsitzende hat vor der Verhandlung zur Sache festzustellen, ob Ablehnungsgründe gegen ein Ehrenratsmitglied nach § 3 geltend gemacht werden. Der Ehrenratsvorsitzende leitet die Verhandlung.

§ 9 Urteilsfindung

Der Ehrenrat entscheidet nach eingehender Klärung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Er kann das Urteil des Vorstandes aufheben oder auch mildern. Die Ehrenratsmitglieder haben über die Einzelheiten der Beratung, sowie der Abstimmung zu schweigen.

§ 10 Festhalten des Urteils

Der Spruch des Ehrenrates (ohne Gründe) ist schriftlich niederzulegen, von den Ehrenratsmitgliedern zu unterschreiben und entweder am Ende der Verhandlung zu verlesen oder den Beteiligten durch Einschreiben mitzuteilen.


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Impressum und Datenschutz

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